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SATZUNG DER DEUTSCHEN PSYCHOANALYTISCHEN VEREINIGUNG

(Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung) e.V. (Fassung November 2008)

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Organe
§ 4 Vorstand
§ 5 Geschäftsführender Vorstand
§ 6 Zuständigkeiten und Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
§ 7 Gesamtvorstand
§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes
§ 9 Mitgliedschaft
§ 10 Affiliierte Mitglieder
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung; Gegenstände der Beratung
§ 14 Geschäftsordnung
§ 15 Ständiger Gast
§ 16 Beiträge
§ 17 Zentraler Ausbildungsausschuss
§ 18 Bestellung zum Lehranalytiker
§ 19 Ausbildungsrichtlinie
§ 20 Psychoanalytische Ausbildungsinstitute
§ 21 Berufsethik
§ 22 Ausschüsse
§ 23  Auflösung
§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
PDFAnhang A  Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung
PDFAnhang B Psychoanalytische Berufsethik der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung

Ausschlussverfahren gemäß § 11 der Satzung
§ 1 Ausschlussverfahren
§ 2 Einleitung des Verfahrens
§ 3 Ermittlungsausschuss
§ 4 Schriftliches Vorverfahren
§ 5 Mündliche Verhandlung
§ 6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 7 Allgemeines
§ 8 Affilierte Mitglieder und Ständige Gäste


Die Satzung der DPV als Microsoft- Word-Dokument zum herunterladen: PDFSatzung.pdf.

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(Stand der Seitenbearbeitung 11/2009)

§ 1. Name und Sitz

1Die Vereinigung führt den Namen "Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung)" mit dem Zusatz "eingetragener Verein". 2Ihr Sitz ist Berlin.

§ 2. Zweck

(1) 1Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Zwecke des Vereines sind

1.       die Förderung der Wissenschaft und Forschung der von Sigmund Freud begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse; dies wird insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, die öffentlich zugänglich sind, sowie der Veröffentlichung derer Ergebnisse verwirklicht;

2.       die Förderung der psychoanalytischen Ausbildung; dies wird insbesondere durch die Durchführung der Ausbildung zum Psychoanalytiker verwirklicht.

(3) Jedem, der sich zum Psychoanalytiker ausbilden lassen will und die Bedingungen der „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ erfüllt, stehen auch die Ausbildungsleistungen der Vereinigung zur Verfügung.

§ 3. Organe

 Organe der Vereinigung sind:

1.         der Vorstand,

2.         die Mitgliederversammlung,

3.         der zentrale Ausbildungsausschuss,

4.         die Gremien der „Psychoanalytischen Berufsethik“ nach § 21 der Satzung

5.         sowie die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse nach § 22.1 dieser Satzung.

§ 4. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

§ 5. Geschäftsführender Vorstand

(1) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind.

1.         der Vorsitzende,

2.         die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

3.         der Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses und sein Stellvertreter,

4.         der Schatzmeister,

5.         der Sekretär.

(2) 1Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gewählt. 2Die Wahl des Vorsitzenden und des Leiters des zentralen Ausbildungsausschusses sowie deren jeweilige Stellvertreter einerseits und die Wahl der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes andererseits erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§ 6. Zuständigkeiten und Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden, von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder vom Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses, jeweils unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes, abgegeben.

(3) 1Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet und entscheidet eigenverantwortlich auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. 2Der Geschäftsführende Vorstand setzt Orte und Zeitpunkte von Sitzungen und Veranstaltungen fest. 3Er bereitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes vor.

§ 7. Gesamtvorstand

(1) 1Im Gesamtvorstand sollen die Institute und Arbeitsgemeinschaften der Vereinigung durch mindestens je ein Mitglied vertreten sein. 2Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:

1.         die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (ex officio),

2.         die Vorsitzenden der DPV Institute,

3.         die Leiter der örtlichen Ausbildungsausschüsse,

4.         die Vorsitzenden der jeweils übrigen Ausschüsse,

5.         der Vorsitzende der Stiftung der DPV,

6.         ein Bundeskandidatenvertreter.

(2) Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandes werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder bestätigt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre.

§ 8. Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die wissenschaftlichen und organisatorischen Belange des Vereins und für die Sicherung der föderalen Struktur.

(2) 1Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, von denen mindestens zwei dem Geschäftsführenden Vorstand angehören müssen, anwesend sind. 2Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner erschienenen Mitglieder.

(3) 1Der Gesamtvorstand arbeitet und entscheidet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal jährlich. 3Er kann darüber hinaus vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, außerdem auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder.

§ 9. Mitgliedschaft

(1) Die Vereinigung hat

1.         Mitglieder,

2.         affiliierte Mitglieder,

3.         und Ehrenmitglieder.

(2) 1Die Mitgliedschaft kann von den Ausbildungskandidaten erworben werden, die ihre Qualifikation entsprechend den „Ausbildungsrichtlinien der DPV“ nachgewiesen haben. 2Nach Abschluss der Ausbildung ist der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. 3Mitglieder ausländischer Zweigvereinigungen der "Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung" können in die "Deutsche Psychoanalytische Vereinigung" als Mitglied aufgenommen werden. 4Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(3) Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Psychoanalyse erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 10. Affiliierte Mitglieder

1Die Wahl zum affiliierten Mitglied erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 2Bewerbungen sind über die Ausbildungsinstitute an den Leiter des Ausbildungsausschusses zu richten. 3In Frage kommen Bewerber, die eine gründliche psychotherapeutische Ausbildung absolviert haben und sich in ihrer praktischen und/oder wissenschaftlichen Arbeit durch Fortbildung psychoanalytisch orientiert haben sowie besonders die Zwecke des § 2 der Satzung verfolgen. 4Affiliierte Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 11. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. 2Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher erklärt werden.

(2) 1Ein Mitglied kann auf entsprechende Empfehlung des Ermittlungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzungsbestimmungen oder Interessen der Vereinigung gröblich verstößt oder gegenüber Kollegen, Patienten oder sonst wie ein unehrenhaftes, insbesondere berufsunwürdiges Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes und/oder der Vereinigung zu beeinträchtigen. 2Das Nähere regelt eine Ausschlussordnung, die Bestandteil des Anhangs B der Satzung ist.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen zwei Jahre lang nicht gezahlt worden ist.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes.

§ 12. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(2) 1Halbjährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2Außerdem kann der Geschäftsführende Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3Er ist dazu verpflichtet auf den begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

(3) 1Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung oder seine beiden Stellvertreter in der Form unmittelbarer schriftlicher Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. 2Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Versammlung selbst muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(4) 1Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungskandidaten haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. 2Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

§ 13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung; Gegenstände der Beratung

(1) Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind

1.         die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, des Leiters des zentralen Ausbildungsausschusses, der Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse und Kommissionen sowie des Vorsitzenden der Stiftung der DPV;

2.         der Bericht des Schatzmeisters und einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, Bericht der Kassenprüfer;

3.         die Behandlung von Anträgen auf Aufnahme zur Mitgliedschaft, zum affiliierten Mitglied oder zum Ständigen Gast (Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung);

4.         die Behandlung von Anträgen auf Aberkennung der Mitgliedschaft;

5.         die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre);

6.         die Neuwahl der Funktionsträger der Vereinigung (alle 2 Jahre), soweit in der Satzung nicht eine andere Regelung enthalten ist,

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.“

§ 14. Geschäftsordnung

1Die Mitgliederversammlung gibt sich außerhalb dieser Satzung eine Geschäftsordnung. 2In dieser ist insbesondere zu regeln:

1.         die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die keine Satzungsänderung betreffen dürfen, mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder;

2.         die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse in einem vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnenden Protokoll.

§ 15. Ständiger Gast

(1) Die Wahl zum Ständigen Gast erfolgt auf Empfehlung des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(2) 1Bewerbungen sind über die Ausbildungsinstitute an den Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses zu richten. 2Als Bewerber kommen Personen in Frage, die aufgrund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 der Satzung wirken.

(3) Ständige Gäste können nicht an den Mitgliederversammlungen der DPV teilnehmen

§ 16. Beiträge

(1) 1Jedes Mitglied und affiliierte Mitglied sowie jeder Ständige Gast haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. 2Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(2) Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder festgesetzt.

§ 17. Zentraler Ausbildungsausschuss

(1) 1Der zentrale Ausbildungsausschuss ist verantwortlich für die gesamte psychoanalytische Ausbildung in der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung. 2Seine Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) 1Im zentralen Ausbildungsausschuss sollen die Institute und Arbeitsgemeinschaften der Vereinigung vertreten sein. 2Der zentrale Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung, über die Anerkennung von Ausbildungsteilnehmern als Ausbildungskandidaten und über die Zulassung von Ausbildungskandidaten zur Abschlussprüfung. 3Er führt die Vorkolloquien und Abschlusskolloquien entsprechend den „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung" durch. 4Er empfiehlt der Mitgliederversammlung Ausbildungskandidaten zur Aufnahme als Mitglieder.

§ 18. Bestellung zum Lehranalytiker

(1) Der zentrale Ausbildungsausschuss und der Gesamtvorstand bestellen gemeinsam Mitglieder der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung zu Lehranalytikern.

(2) Näheres regelt die „Zulassungsrichtlinie zur Beauftragung mit Lehranalysen“ außerhalb dieser Satzung.

§ 19. Ausbildungsrichtlinien

(1) 1Die „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ sind als Anhang A Teil dieser Satzung.

§ 20. Psychoanalytische Ausbildungsinstitute

(1) Als psychoanalytische Ausbildungsinstitute anerkannt werden solche Institute oder Arbeitsgemeinschaften, welche die psychoanalytische Ausbildung nach den „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ und den Bedingungen dieser Satzung vermitteln.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsinstitut erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 21. Berufsethik

(1) Die Regelung der berufsethischen Fragen und Problemstellungen erfolgt entsprechend den Inhalten und Bestimmungen der „Psychoanalytischen Berufsethik“ in Anhang B dieser Satzung und gilt für alle Mitglieder, affiliierten Mitglieder, Ausbildungsteilnehmer und Kandidaten sowie für die Ständigen Gäste der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(2) Organe sind die Ethikkommission, der Ermittlungsausschuss und der Ethikrat.

§ 22. Ausschüsse

(1) 1Ausschüsse sind solche zentrierten Arbeitsgruppen in der DPV, die sich auf Dauer mit bestimmten Fragestellungen und Themen beschäftigen, die für das Selbstverständnis der psychoanalytischen Arbeit von Bedeutung sind. 2Sie sind dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit in ihrem Bereich verantwortlich und werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eingerichtet.

(2) 1Der Vorsitzende, der Stellvertreter und zwei Mitglieder jedes Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Die Nominierung für die Ausschüsse wird vom Gesamtvorstand vorbereitet. 3Die gewählten Mitglieder der Ausschüsse können weitere Mitglieder der DPV kooptieren. 4Die Ausschussvorsitzenden haben je eine Stimme im Gesamtvorstand.

§ 23. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sigmund-Freud-Stiftung zur Förderung der Psychoanalyse e.V. (Robert-Mayer-Str. 52, 60486 Frankfurt), die das ihr zufallende Vermögen der Vereinigung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen