§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen "Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung)" mit dem Zusatz "eingetragener Verein". Ihr Sitz ist Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Zwecke des Vereines sind

  1. die Förderung der Wissenschaft und Forschung der von Sigmund Freud begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse; dies wird insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, die öffentlich zugänglich sind, sowie der Veröffentlichung derer Ergebnisse verwirklicht;
  2. die Förderung der psychoanalytischen Ausbildung; dies wird insbesondere durch die Durchführung der Ausbildung zum Psychoanalytiker verwirklicht.

(3) Jedem, der sich zum Psychoanalytiker ausbilden lassen will und die Bedingungen der „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ erfüllt, stehen auch die Ausbildungsleistungen der Vereinigung zur Verfügung.

(4): Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine steuerlich unzulässigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

(5): Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe

Organe der Vereinigung sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der zentrale Ausbildungsausschuss,
  4. die Gremien der „Psychoanalytischen Berufsethik“ nach § 21 der Satzung
  5. sowie die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse nach § 22.1 dieser Satzung.
  6. Die Sitzungen, Versammlungen und Beschlussfassungen können auch virtuell oder in Hybridform stattfinden.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

§ 5 Geschäftsführender Vorstand

(1) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind.

  1. der Vorsitzende,
  2. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses und sein Stellvertreter,
  4. der Schatzmeister,
  5. der wissenschaftliche Sekretär.

(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und des Leiters des zentralen Ausbildungsausschusses sowie deren jeweilige Stellvertreter einerseits und die Wahl der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes andererseits erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre bis zur erfolgreichen Neuwahl in der Mitgliederversammlung der kommenden Wahlperiode.

§ 6 Zuständigkeiten und Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden, von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder vom Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses, jeweils unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes, abgegeben.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet und entscheidet eigenverantwortlich auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Der Geschäftsführende Vorstand setzt Orte und Zeitpunkte von Sitzungen und Veranstaltungen fest. Er bereitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes vor.

§ 7 Gesamtvorstand

(1) Im Gesamtvorstand sollen die Institute und Arbeitsgemeinschaften der Vereinigung durch mindestens je ein Mitglied vertreten sein. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:

  • die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (ex officio),
  • der Vorsitzende des jeweiligen DPV-Institutes,
  • der Leiter des jeweiligen örtlichen des Ausbildungsausschusses,
  • der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses,
  • der Vorsitzende der Stiftung der DPV,
  • ein Bundeskandidatenvertreter,
  • der Leiter der Sozial- und Kulturtheorie,
  • der Leiter der Weiterbildung Kinder- und Jugendlichenpsychoanalyse.

(2) Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandes werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder bestätigt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre bis zur erfolgreichen Neuwahl in der Mitgliederversammlung der kommenden Wahlperiode.

(4) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die wissenschaftlichen und organisatorischen Belange des Vereins und für die Sicherung der föderalen Struktur.

(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, von denen mindestens zwei dem Geschäftsführenden Vorstand angehören müssen, anwesend sind. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

(3) Der Gesamtvorstand arbeitet und entscheidet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er kann darüber hinaus vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, außerdem auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder.

§ 9 Mitgliedschaft

(1) Die Vereinigung hat

  1. Mitglieder,
  2. affiliierte Mitglieder,
  3. und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft kann von den Ausbildungskandidaten erworben werden, die ihre Qualifikation entsprechend den „Ausbildungsrichtlinien der DPV“ nachgewiesen haben.

Nach Abschluss der Ausbildung ist der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Mitglieder anderer Zweigvereinigungen der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung können in die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

(3) Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Psychoanalyse erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 10 Affiliierte Mitglieder

(1) In Frage kommen Bewerber, die eine psychotherapeutische Ausbildung absolviert haben und sich in ihrer praktischen und/oder wissenschaftlichen Arbeit durch Fortbildung psychoanalytisch orientiert haben sowie besonders die Zwecke des § 2 der Satzung verfolgen.

(2) Weiterhin in Frage kommen Bewerber, die den Ausbildungsgang psychoanalytische Sozial- und Kulturtheorie der DPV erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Wahl zum affiliierten Mitglied erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder. Affiliierte Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Ausnahme: Die Mitglieder der Sozial- und Kulturtheorie haben ein aktives Wahlrecht in Belangen der Ausbildung zum Sozial- und Kulturtheoretiker.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher erklärt werden.

(2) Ein Mitglied kann auf entsprechende Empfehlung des Ermittlungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzungsbestimmungen oder Interessen der Vereinigung gröblich verstößt oder gegenüber Kollegen, Patienten oder sonst wie ein unehrenhaftes, insbesondere berufsunwürdiges Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes und/oder der Vereinigung zu beeinträchtigen. Das Nähere regelt eine Ausschlussordnung, die Bestandteil des Anhangs B der Satzung ist.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen zwei Jahre lang nicht gezahlt worden ist.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(2) Halbjährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem kann der Geschäftsführende Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet auf den begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung oder seine beiden Stellvertreter. Sie wird allen Mitgliedern in Textform (postalisch oder elektronisch)  unter Angabe der Tagesordnung zugestellt. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Versammlung selbst muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(4) Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungskandidaten haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung; Gegenstände der Beratung

(1) Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

(2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind

  1. die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, des Leiters des zentralen Ausbildungsausschusses, der Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse und Kommissionen sowie des Vorsitzenden der Stiftung der DPV;
  2. der Bericht des Schatzmeisters und einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, Bericht der Kassenprüfer;
  3. die Behandlung von Anträgen auf Aufnahme zur Mitgliedschaft, zum affiliierten Mitglied oder zum Ständigen Gast (Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung);
  4. die Behandlung von Anträgen auf Aberkennung der Mitgliedschaft;
  5. die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre);
  6. die Neuwahl der Funktionsträger der Vereinigung (alle 2 Jahre), soweit in der Satzung nicht eine andere Regelung enthalten ist;
  7. die Mitgliederversammlung kann einzelnen oder allen geschäftsführenden Vorständen die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erteilen;
  8. die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen die Satzung aufgrund von Hinweisen staatlicher Institutionen im Rahmen der Hinweise per Vorstandsbeschluss zu ändern.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

§ 14 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung gibt sich außerhalb dieser Satzung eine Geschäftsordnung. In dieser ist insbesondere zu regeln:

  1. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die keine Satzungsänderung betreffen dürfen, mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder;
  2. die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse in einem vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnenden Protokoll.

§ 15 Ständiger Gast

(1) Die Wahl zum Ständigen Gast erfolgt auf Empfehlung des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

(2) Bewerbungen sind über die Ausbildungsinstitute an den Leiter des zentralen Ausbildungsausschusses zu richten. Als Bewerber kommen Personen in Frage, die aufgrund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 der Satzung wirken.

(3) Ständige Gäste können nicht an den Mitgliederversammlungen der DPV teilnehmen.

§ 16 Beiträge

(1) Jedes Mitglied und affiliierte Mitglied sowie jeder Ständige Gast haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(2) Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder festgesetzt.

§ 17 Zentraler Ausbildungsausschuss

(1) Der zentrale Ausbildungsausschuss ist verantwortlich für die gesamte psychoanalytische Ausbildung in der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung. Seine Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Im zentralen Ausbildungsausschuss sollen die Institute und Arbeitsgemeinschaften der Vereinigung vertreten sein. Der zentrale Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung, über die Anerkennung von Ausbildungsteilnehmern als Ausbildungskandidaten und über die Zulassung von Ausbildungskandidaten zur Abschlussprüfung. Er führt die Vorkolloquien und Abschlusskolloquien entsprechend den „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung" durch. Er empfiehlt der Mitgliederversammlung Ausbildungskandidaten zur Aufnahme als Mitglieder.

§ 18 Bestellung zum Lehranalytiker

(1) Der zentrale Ausbildungsausschuss und der Gesamtvorstand bestellen gemeinsam die Lehranalytiker.

(2) Näheres regelt die „Zulassungsrichtlinie zur Beauftragung mit Lehranalysen“ außerhalb dieser Satzung.

§ 19 Ausbildungsrichtlinien

(1) Die „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ sind als Anhang A Teil dieser Satzung.

§ 20 Psychoanalytische Ausbildungsinstitute

(1) Als psychoanalytische Ausbildungsinstitute anerkannt werden solche Institute oder Arbeitsgemeinschaften, welche die psychoanalytische Ausbildung nach den „Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung“ und den Bedingungen dieser Satzung vermitteln.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsinstitut erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder.

§ 21 Berufsethik

(1) Die Regelung der berufsethischen Fragen und Problemstellungen erfolgt entsprechend den Inhalten und Bestimmungen der „Psychoanalytischen Berufsethik“ in Anhang B dieser Satzung und gilt für alle Mitglieder, affiliierten Mitglieder, Ausbildungsteilnehmer und Kandidaten sowie für die Ständigen Gäste der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(2) Organe sind die Ethikkommission, der Ermittlungsausschuss und der Ethikrat.

§ 22 Ausschüsse

(1) Ausschüsse sind solche zentrierten Arbeitsgruppen in der DPV, die sich auf Dauer mit bestimmten Fragestellungen und Themen beschäftigen, die für das Selbstverständnis der psychoanalytischen Arbeit von Bedeutung sind. Sie sind dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit in ihrem Bereich verantwortlich und werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der in Präsenz oder online teilnehmenden Mitglieder eingerichtet.

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und zwei Mitglieder jedes Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Nominierung für die Ausschüsse wird vom Gesamtvorstand vorbereitet. Die gewählten Mitglieder der Ausschüsse können weitere Mitglieder der DPV kooptieren. Die Ausschussvorsitzenden haben je eine Stimme im Gesamtvorstand.

§ 23 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sigmund-Freud-Stiftung zur Förderung der Psychoanalyse e.V. (Robert-Mayer-Str. 52, 60486 Frankfurt), die das ihr zufallende Vermögen der Vereinigung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen

  • Fassung November 2008
  • Ergänzung November 2009
  • Ergänzung November 2010
  • Ergänzung November 2013 
  • Ergänzung Mai 2022